AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der BalticSecur GmbH(gültig ab 01.10.2012)
- Allgemeine Dienstausführung
(1) Das Unternehmen BalticSecur GmbH, weiterführend BS genannt, führt gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separatwach- und Sonderdienste und als melde-, aber nicht erlaubnispflichtiges Gewerbe, Detekteidienste aus. - Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei - soweit nichts anderes vereinbart ist - bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
- Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch männliches und/oder weibliches Wachpersonal oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen, dem Dienst entsprechenden Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
- Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, Sicherungsposten im öffentlichen Straßen- und/oder Schienenverkehr, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen und/oder Dienstleistungszentralen sowie die Durchführung von Kassen-, Garderoben-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
- (2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und BS werden in besonderen Verträgen vereinbart bzw. festgehalten.
(3) BS erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung, wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt - ausgenommen bei Gefahr im Verzuge - bei BS.
(4) BS ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich. - Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift/der Alarmplan maßgebend. Sie/er enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Fixierung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden. - Schlüssel, spezifische Einsatzmittel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel und/oder spezifischen Einsatzmittel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos BS zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und/oder Verluste spezifischer Einsatzmittel und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Beschädigungen vorbenannter Einsatzmittel haftet BS im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt BS die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen BS umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen BS über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen. - Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung der BS zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn BS nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist - spätestens innerhalb von sieben Werktagen - für Abhilfe sorgt. - Auftragsdauer
Der Vertrag läuft - soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist - ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw. - Ausführung durch andere Unternehmer
BS ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen. - Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann BS den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist BS verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen. - Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder Vertragsgegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(2) Eine Kündigung ohne wichtigen Grund und ohne Fristeinhaltung ist möglich bei Zahlung von 60 Prozent der ausstehenden Vertragssumme bezugnehmend auf die Gesamtlaufzeit des bestehenden Vertrages.
(3) Tritt der Auftraggeber im Falle von Einzelbeauftragungen von dem bereits erteilten Auftrag somit geschlossenem Vertrag gegenüber der BS vor der Leistungszeit zurück, so ist BS berechtigt die nachfolgend aufgeführten Stornobeträge:
vor Auftragsbeginn 30 %
ab 24 Stunden vor Auftragsbeginn 50 %
ab 12 Stunden vor Auftragsbeginn 75 %
direkt vor Auftragsbeginn 100 %
von der vertraglich vereinbarten Bruttoauftragssumme zu verlangen.
(4) Gibt BS das Revier auf, so ist sie ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende berechtigt. - Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Auftragnehmers wird der Vertrag nicht berührt. - Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung der BS für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Abs. (3) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen der BS oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist.
(2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen der BS ist die Haftung des Unternehmens auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Für die in Absatz (1) benannten Schadenbereiche betragen die Höchstgrenzen pauschal 5.000.000 €.
(4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschaden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt.
(5) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. - Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(1) Schadensersatzansprache müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber BS geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet BS unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.. - Haftung des Nachunternehmers
(1) Die Haftung des Nachunternehmers richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrages sowie den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Nachunternehmer haftet gegenüber BS insbesondere für: - Schadensersatzansprüche, welche der Kunde aufgrund fehlerhafter Ausführung des erteilten Auftrages durch den Nachunternehmer oder einen seiner Mitarbeiter gegenüber BS geltend macht. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen sowie Subunternehmern des von BS beauftragten Nachunternehmers und deren Mitarbeiter wird im Verhältnis zu BS als eigenes Verschulden des Nachunternehmers zugerechnet; § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB, findet keine Anwendung.
- Einen Schaden aus entgangenem Gewinn, soweit die Auftragskündigung des Kunden auf einer Straftat des Nachunternehmers oder eines seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder dritten beruht. Diese Haftung umfasst auch die Kündigung aufgrund von Straftaten, welche bei Gelegenheit des Einzelauftrages begangen werden.
- Nichterfüllung des Einzelauftrages (Fehlschichten, Unpünktlichkeit und dergleichen) wird für jeden Fall der Unzuverlässigkeit des Nachunternehmers eine Vertragsstrafe in Höhe des entstandenen, belegbaren Umsatzverlustes zzgl. Mehraufwandes durch BS, je nach Umfang der Unzuverlässigkeit, von BS an den Nachunternehmer geltend gemacht. Diese kann durch BS von den bestehenden Forderungen des Nachunternehmers abgezogen werden oder ist unverzüglich an BS durch den Nachunternehmer zu entrichten.
- Höhere Gewalt
In Fällen von Höherer Gewalt ist, für die Dauer des Ereignisses, eine Haftung des Auftragnehmers für die termingerechte Ausführung der vertraglichen Leistungen ausgeschlossen. Ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber besteht nicht. - Haftpflichtversicherung und Nachweis
BS ist verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10. ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Dieses gilt auch für von BS zur Auftragsbearbeitung eingesetzte Nachunternehmen. - Zahlung des Entgelts
(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.
(2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruhen die Leistungsverpflichtungen des Unternehmens BalticSecur GmbH nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 256 BGB, Verzinsung von Aufwendungen. - Bezuschlagung
Zeitzuschläge werden, insoweit durch den Auftraggeber und BS nicht anders vertraglich vereinbart, durch BS auf den vertraglich vereinbarten Stundenverrechnungssatz netto erhoben. Bezuschlagt werden:
a) Leistungsstunden von 20:00 bis 06:00 Uhr, Nachtarbeit, mit 10 %
b) Leistungsstunden an Sonntagen mit 25 %
c) Leistungsstunden an Feiertagen mit 50 %
d) dem 24. und 31.12. des jeweiligen Jahres ab 14 Uhr mit 50 % - Preisänderung
Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. - Überprüfung der Bonität
BS berechtigt eine Überprüfung der Bonität des Auftraggebers durch eine entsprechende Kreditversicherung durchzuführen. Sollte diese negativ ausfallen wird der zu erwartende Rechnungsbetrag vor Auftragsbeginn zu 50 % fällig. Bei unmittelbar bevorstehender Zahlungsunfähigkeit oder nicht Versicherung durch den entsprechenden Kreditversicherer ist BS berechtigt zu jedem Zeitpunkt den Auftrag zu beenden. - Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
(1) Der Vertrag ist für BS von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. - Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter der BS zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers oder anderen dritten Unternehmen und Personen zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1 oder stellt er Mitarbeiter der BS während der Vertragslaufzeit oder der Karenzzeit von sechs Monaten ein, so ist er verpflichtet die sechsfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe zu zahlen. - Datenschutz
(1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.
(2) Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).
(3) Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der Ziffer 10. Anwendung. - Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand am Sitz des Unternehmens BalticSecur GmbH, Rostock. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. - Schlussbestimmung
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
Stand Rostock 03.02.2020